Veranstaltung: | Kreismitgliederversamlung August |
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Tagesordnungspunkt: | 3.2 Beitrags- und Kassenordnung |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 25.08.2020, 18:50 |
Antragshistorie: | Version 1 |
A2NEU: Beitrags- und Kassenordnung
Antragstext
§ 1 Finanzverantwortung
(1) Die/der Finanzverantwortliche verwaltet die Finanzen des Kreisverbandes.
(2) Die/der Finanzverantwortliche stellt in Abstimmung mit dem Kreisvorstand
jährlich einen Haushaltsplan auf, der durch die Kreismitgliederversammlung (KMV)
beraten und verabschiedet wird.
§ 2 Buchführung und Rechenschaftsbericht
(1) Die/der Finanzverantwortliche führt für den Kreisverband Bücher über seine
Einnahmen und Ausgaben sowie sein Guthaben nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Buchführung im Sinne des Parteiengesetzes.
(2) Der Kreisvorstand legt spätestens bis zum 31. März des dem Rechnungsjahr
folgenden Kalenderjahres Rechenschaft gegenüber dem Kreisverband und der/dem
Landesschatzmeister*in des Landesverbandes über die Einnahmen und Ausgaben sowie
das Guthaben des Kreisverbandes ab.
(3) Die von der KMV gewählten Rechnungsprüfer*innen prüfen jährlich die
ordnungsgemäße Buchführung und erstatten der Kreismitgliederversammlung Bericht.
§ 3 Sonderbeiträge der Bezirksamtsmitglieder und der Bezirksverordneten
(1) Bezirksamtsmitglieder leisten Sonderbeiträge als Spende gemäß der Beitrags-
und Kassenordnung des Landesverbands. Abweichungen hiervon kann der
Kreisvorstand beschließen.
(2) Bezirksverordnete führen Sonderbeiträge als Spende in Höhe von 50 Prozent
der Grundaufwandsentschädigung ab. Für Sitzungsgelder sowie Fahrtgeld werden
keine Sonderbeiträge abgeführt.
(3) Für jedes Kind darf bis zum Abschluss der Erstausbildung ein angemessener
Abschlag vorgenommen werden, der den erhöhten Kosten der Kinderbetreuung
Rechnung trägt.
(4) Von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Fraktionsvorsitzende, für
Bezirksverordnetenvorsteher*innen und für stellvertretende
Bezirksverordnetenvorsteher*innen werden 50 Prozent als Sonderbeitrag abgeführt.
(5) Amts- und Mandatsträger*innen, die von Bündnis 90/Die Grünen nominiert
wurden, jedoch nicht Mitglied sind, leisten diese Sonderbeiträge ebenfalls.
(6) Die Sonderbeiträge sind in der Regel monatlich, spätestens zum 15. eines
Monats, zu leisten.
(7) Über Ausnahmen sowie Härtefälle entscheidet die Diätenkommission nach § 4
auf Antrag im Einzelfall.
§ 4 Diätenkommission
(1) Der Kreisverband richtet eine Diätenkommission ein, die aus zwei von der
Kreismitgliederversammlung gewählten Personen und der/dem Finanzverantwortlichen
besteht. Für eines der Mitglieder hat die BVV-Fraktion das Vorschlagsrecht.
Mitglieder der Diätenkommission, die gleichzeitig Bezirksverordnete sind, sind
bei selbst gestellten Anträgen von den Beratungen ausgeschlossen. Die/der
Finanzverantwortliche hat kein Stimmrecht.
(2) Die Amtszeit entspricht der Dauer der Legislaturperiode des Kreisvorstandes.
(4) Die Kommission tagt auf Antrag der/des Finanzverantwortlichen oder einer/s
Mandatsträger*in. Sie tagt nicht öffentlich.
(5) Jährlich wird mit der Vorlage des Haushaltsberichts eine Liste der
Mandatsträger*innen auf einer Mitgliederversammlung veröffentlicht, in der die
prozentuale Abführung der Sonderbeiträge bezogen auf die mit der
Diätenkommission getroffene Vereinbarung dargestellt wird.
(6) Die Mitglieder der Diätenkommission und die Rechnungsprüfer*innen haben die
persönlichen Umstände von Mandatsträger*innen, von denen sie im Rahmen ihrer
Tätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln.
Im Protokoll der Diätenkommission wird lediglich das Ergebnis der Vereinbarung
festgehalten.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Beitrags- und Kassenordnung tritt mit ihrem Beschluss auf der
Kreismitgliederversammlung am 25.08.2020 in Kraft.
Begründung
erfolgt mündlich
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